(1) Die vom Schüler zu erbringenden Leistungen werden spätestens ab Klassenstufe 5 mit Noten gemäß § 27 Abs. 1 SchulG bewertet. Dabei werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
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Die Note „sehr gut“ (1) ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. |
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Die Note „gut“ (2) ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. |
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Die Note „befriedigend“ (3) ist zu erteilen, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
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Die Note „ausreichend“ (4) ist zu erteilen, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
| Die Note „mangelhaft“ (5) ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. | |
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Die Note „ungenügend“ (6) ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten dürfen unter „Bemerkungen“ erläutert werden. Auf die ergänzenden Bestimmungen für die Gesamtschule, die gymnasiale Oberstufe und die Einrichtungen zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird hingewiesen.
(2) Im Lernbereich bzw. Fach Sport darf die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ nur dann erteilt werden, wenn der Schüler sich nicht nachhaltig und deutlich erkennbar bemüht hat, den Anforderungen des Unterrichts zu entsprechen. Dies gilt nicht, wenn das Fach Sport Wahlpflichtfach ist, und in der Kursphase der gymnasialen Oberstufe.
(3) Werden Leistungen nicht
erbracht aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
Krankheit, so wird keine Note erteilt. Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen,
die der Schüler zu vertreten hat, zum Beispiel bei Leistungsverweigerung,
grobem Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit, so ist unter Berücksichtigung
von Alter und Reife des Schülers zu entscheiden, ob er die Note „ungenügend“
erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Dabei ist das
Nichterbringen der Leistung bei Schülern bis Klassenstufe 4 in der Regel nicht
zu bewerten, der Klassenstufen 5 und 6 in der Regel nur dann mit „ungenügend“
zu bewerten, wenn die Leistung wiederholt aus derartigen Gründen nicht erbracht
wird, der Klassenstufen 7 und 8 in der Regel mit „ungenügend“ zu bewerten,
von der Klassenstufe 9 an immer mit der Note „ungenügend“ zu
bewerten.
Als Leistungsverweigerung gilt auch das
unentschuldigte Fehlen, wenn der Schüler zuvor zur Leistungserbringung
aufgefordert wurde (z. B. durch Ankündigung einer schriftlichen Klassenarbeit)
oder so oft unentschuldigt gefehlt hat, dass eine kontinuierliche
Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.
Wird außerhalb der Beurteilung auf
Zeugnissen wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“
erteilt, so ist dies - jedenfalls bei Klassenarbeiten - den
Erziehungsberechtigten mit einer kurzen Begründung mitzuteilen; derartige Noten
sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung auf dem Zeugnis zu berücksichtigen.
(4) Zeugnisnoten werden auf Grund der Leistungen des Schülers in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum - in der Regel das Schulhalbjahr - gebildet. In der Klassenstufe 2 und bei im zweiten Schulhalbjahr einstündig unterrichteten Fächern werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt. Rechtfertigt die Leistungssteigerung oder der Leistungsabfall eines Schülers seit der letzten Zeugniserteilung ausnahmsweise einen Notensprung um zwei oder mehr Notenstufen, so ist die Note zu begründen und die Begründung im Protokoll der über das Zeugnis entscheidenden Konferenz festzuhalten. Diese besondere Begründungspflicht entfällt nur beim ersten Halbjahreszeugnis nach dem Übergang von der Grund- in die Oberschule, nach einem Wechsel des Schulzweiges, der Schulform oder des Anspruchsniveaus in den Fachleistungskursen der Gesamtschule und in der Kursphase der gymnasialen Oberstufe sowie bei den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges; die Begründungspflicht entfällt auch, wenn in dem Fach ein Jahr lang kein Unterricht erteilt worden ist.
(5) Die Zeugnisnote wird von dem Lehrer festgesetzt, der den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat; bei einem Lehrerwechsel setzt der Lehrer die Note fest, der den Schüler zuletzt unterrichtet hat, und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungsnachweise. Wird ein Schüler bei geteiltem Unterricht in einem Fach - in der Grundschule auch in einem Lernbereich - von zwei Lehrern unterrichtet, so sollen sich beide bei der Notengebung abstimmen, jedoch entscheidet letztlich der Lehrer, der den größeren Stundenanteil hatte. Wird in berufsbildenden Schulen und in der gymnasialen Oberstufe in Oberstufenzentren der Unterricht im Fach Fachpraxis nacheinander von mehreren Lehrern erteilt, so wird die Zeugnisnote von ihnen gemeinsam auf Grund der Stundenanteile der einzelnen Unterrichtsabschnitte festgelegt.
(6) Schließt ein Bildungsgang ohne Prüfung ab, so werden die Abschlussnoten auf Grund der Leistungen des gesamten letzten Schuljahres gebildet. Hiervon abweichend werden in der Berufsschule die Abschlussnoten aus den beiden letzten Halbjahresnoten des jeweiligen Faches gebildet, wobei die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen ist.
(7) Die Noten sind den Schülern und den Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und eingehend zu begründen. Zur Wahrung seiner Aufgabe, auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe hinzuwirken, hat der Schulleiter, gegebenenfalls auch der Abteilungsleiter, das Recht, eine - erforderlichenfalls auch schriftliche - Begründung zu verlangen.